Satzung
Förderverein Lokalfunk Iserlohn e.V.
(FÖLOK)

§ 1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Lokalfunk Iserlohn e.V.“ (FÖLOK) e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Iserlohn.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Iserlohn – VR 941 – eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung des Bürgerfunks im Märkischen Kreis.

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1.1. Er fördert den Bürgerfunk im Verbreitungsgebiet von Radio MK entsprechend des
           Landesmediengesetzes NRW.
    1.2. Der Zugang zum Bürgerfunk und der radiotechnischen Einrichtung sowie das
           Bildungsangebot zur Schulung und Beratung ist allen Bürgerinnen/n möglich.
    1.3. Allen Bürgerinnen/n wird die Produktion von Hörfunksendungen mit dem Ziel den
           Zugang zum lokalen Rundfunk im Sinne eines „Radios von Bürgern für Bürger“ zu ermöglicht.
    1.4. In den Programmbeiträgen bemüht sich der Verein, die Vielfalt des Lebens im
           Verbreitungsgebiet darzustellen, Missstände aufzuzeigen, und das Bewusstsein für die
           kommunale Gemeinschaft zu fördern.
    1.5. Die Gewinnung der Radiomacherinnen und Radiomacher für Aus- und Weiterbildung
           in den Bereichen Moderation und Technik sowie die Vermittlung von Medienkompetenz für
           Kinder-/Jugend- und Schulprojekte zu fördern.
    1.6. Zur Verbreitung seiner Produktionen kann der Verein auch neue Verbreitungswege
           wie Podcast und Internet-Radio nutzen.
    1.7. Der Verein arbeitet eng mit den anderen Radiowerkstätten/Radiovereinen im
           Verbreitungsgebiet von Radio MK, mit der Redaktion, und mit Dachorganisationen des
           Bürgerfunks und der Bürgermedien NRW zusammen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des
    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes
    eines Anteils am Vereinsvermögen.
  7. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen oder religiösen Tätigkeit.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat aktive, passive (fördernde) und Ehrenmitglieder. Die Mitgliedschaft
    wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der
    schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt
    und verfügen über das aktive und passive Wahlrecht.
    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
    Sie ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder
    auf dem Gebiet des Bürgerradios verdient gemacht haben. Sie haben alle Rechte eines
    Mitgliedes, sie sind aber von der Beitragspflicht befreit.
  3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Satzung und
    den Ordnungen des Vereins.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den
    Verein und das Recht, alle Angebote des Vereins zu nutzen.
  2. Sie sind verpflichtet:
    2.1. Die Satzung und Ordnungen zu beachten, sowie den Anordnungen des Vereins zu
    folgen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
    2.2. Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
    2.3. Keine Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins schaden.
    2.4. Für die Radioarbeit ist eine Mitgliedschaft nicht zwingend erforderlich.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt muss schriftlich beim Vorstand mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum
    Jahresende angezeigt werden.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
    – gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt,
    – das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet
    – seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als ein Jahr nicht nachkommt.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den
    Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die
    der Vorstand entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  4. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen.
    Offene Beiträge müssen gezahlt werden. Vereinsvermögen muss an den Verein zurückgegeben
    werden.

§ 6 Beiträge

  1. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden auf Vorschlag des Vorstands von der
    Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
  2. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind
  – die Mitgliederversammlung
  – der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. 1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist vom
    Vorstand in Textform unter Beifügung einer Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche
    einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn der Vorstand dies
    als notwendig erachtet, oder mindestens 10 % aller stimmberechtigten Mitglieder dieses
    beim Vorstand schriftlich und begründet beantragen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  3. Jede ordentlich eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
    der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Sie müssen
    von der Mitgliederversammlung mehrheitlich zugelassen werden.
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes
    bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
    Versammlungsleiters den Ausschlag.
  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Wird geheime Wahl beantragt, muss die
    Versammlung darüber abstimmen.
    Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der
    Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten
    Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom
    Versammlungsleiter, der Versammlungsleiterin zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes
    persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht
    zulässig.
  7. Jugendliche und Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben
    kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Beschlüsse
    im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden, von
    der Vorsitzenden und dem Schriftführer, der Schriftführerin zu unterschreiben.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und entscheidet i. d. R. über die

– Wahl des Vorstands.
– Wahl einer/s Kassenprüferin/s.
– Entlastung des Vorstandes.
– Beitragsordnung.
– Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
– Anträge nach § 8 Nr. 4 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
  2. Der Vorstand besteht aus einem gesch.ftsführenden Vorstand und einem erweiterten Vorstand
    2.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern.
    2.2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem gesch.ftsführenden Vorstand und bis zu
           drei weiteren Mitgliedern.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, der den Verein
    gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
    gemeinschaftlich. Einzelvertretungen im Einzelfall werden vom Vorstand in einer Geschäftsordnung
    festgelegt. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
    gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus,
    kann der Vorstand die freigewordene Position kommissarisch besetzen.
  5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden vom geschäftsführenden
    Vorstand berufen und mit besonderen Aufgaben betraut.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der u. a. Arbeitsweise,
    Kompetenzen, Vertretungen sowie die Protokollierungen von Sitzungen geregelt werden.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, eine Kassenprüferin für zwei
    Jahre. Wiederwahl ist einmal zulässig.
  2. Der Kassenprüfer, die Kassenprüferin führt mindestens einmal im Jahr eine Prüfung
    durch. Über das Ergebnis berichtet er/sie der Mitgliederversammlung.

§ 12 Vereinsordnung

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss
Ordnungen zu erlassen (z. B. Beitragsordnung, Geschäftsordnung, Nutzungsordnung).
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 13 Haftungsbeschränkungen

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger/innen, deren Vergütung den 
    Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden
    gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer
    ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig
    verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Vereinszwecks, bei Benutzung von
    Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit
    solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 14 Datenschutzbestimmungen

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben
    der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes
    (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder
    im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
    Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
    untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
    Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
    zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
    genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen des Vereins nach
    Bereinigung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Iserlohn überwiesen, die es unmittelbar und
    ausschließlich zur Förderung der Medienpädagogik an Schulen zu verwenden hat .
  2. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, übernimmt der
    geschäftsführende Vorstand die Liquidation des Vereins.

§ 16 Gültigkeit

  1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18. Juli 2020 beschlossen.
    Damit verlieren alle vorherigen Satzungen ihre Gültigkeit.
  2. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister am 23. September 2020 in Kraft.